Satzung des Vereins zur Förderung umweltfreundlicher Verkehrsarten und -mittel, Fahrradselbsthilfe Bikekitchen München e.V.

§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung umweltfreundlicher Verkehrsarten und -mittel, Fahrradselbsthilfe Bikekitchen München e.V. “
2. Der Sitz des Vereins ist München.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister im Amtsgericht eingetragen.
4. Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne des §51 ff der AO 1977 als gemeinnützig und im Sinne des §51 ff der AO 1977 und §10 b EStG als besonders förderungswürdig anerkannt werden.
5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §51 ff der AO 1977 und §10 b EStG.

Zwecke des Vereins sind

  • die Förderung der Erziehung und Volksbildung
  • die Förderung von Verbraucherberatung
  • die Förderung von Kunst und Kultur
  • die Förderung der Unfallverhütung

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • die Durchführung von Kursen zur Fahrradreparatur, Verkehrssicherheit und Unfallverhütung insbesondere für Kinder, z.B. an Schulen
  • Fahrradreparaturkurse z.B. für Frauen, Jugendliche und junge Erwachsene aus sozial benachteiligten Familien
  • die unentgeltliche und unabhängige Beratung und Aufklärung zum Thema     Verbraucherschutz, z.B. zur Verfügung stellen von Fachliteratur und die fachgerechte Beratung zu Neu- und Gebrauchtteilen
  • Veranstaltung von z.B. Konzerten junger Musikgruppen und Fotoausstellungen von Fahrradreisen
  • den Betrieb einer unentgeltlichen, betreuten, allen zugänglichen Selbsthilfewerkstatt für Fahrräder
  • Kooperationen mit Vereinen, Bildungseinrichtungen und Institutionen zur Umsetzung der Vereinszwecke

Durch die Aktivitäten sollen Interessierte, bedürftige und sozial benachteiligte Menschen mehr Teilhabe am umweltfreundlichen und günstigen Verkehrsmittel Fahrrad erlangen und zur Selbsthilfe angeleitet und ausgebildet werden.
Der Verein soll langfristig zur Überwindung sozialer Isolation, Fremdenfeindlichkeit und umweltschädigenden Verhaltens beitragen.
Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins (§ 2) unterstützt. Die Mitgliedschaft ist als ordentliches, als förderndes Mitglied und als Ehrenmitglied möglich.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Bei Jugendlichen ist das schriftliche Einverständnis des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Der Beitrag wird mit Aufnahme fällig und ist anteilig für das Geschäftsjahr zu zahlen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitglieds kann monatlich durch eine schriftliche Benachrichtigung an den Vorstand erfolgen. Bei Jugendlichen ist das Einverständnis des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden, ausreichend ist die Absendung der Benachrichtigung an die letzte dem Verein bekannte Adresse.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. (Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.)

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 500 €. Bei Gegenstandswerten darüber hinaus sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes geeignete und engagierte Mitglieder des Vereins kann in den Vorstand gewählt werden.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
  • die Buchführung,
  • die Erstellung des Jahresberichts,
  • die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung

Vorstandsitzungen finden jährlich mindestens einmal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, per Mail oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, auch per Email, durch ein Mitglied des Vorstands, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Fristen beginnen mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, auch elektronisch, gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • Wahl, Abwahl und Entlassung des Vorstands
  • Aufgaben des Vereins
  • Erstellung und Änderung von Vereinsordnungen
  • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
  • Beteiligung an Gesellschaften
  • Aufnahme von Darlehen
  • Mitgliedsbeiträge (§ 5)
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vereinsmitglied erfolgt durch schriftliche Bevollmächtigung und für jede Mitgliederversammlung gesondert. Es ist nicht möglich, mehr als zwei Fremdstimmen zu vertreten. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird ein modifizierter Antrag erneut vorgelegt.

§ 9 Haftung
Seine Organe haften dem Verein gegenüber lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 – Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen, in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine in der Auflösungsversammlung zu bestimmenden steuerbegünstigten Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Umweltschutzes zu verwenden hat

Vereinsregister: Register des Amtsgerichts München unter der Nummer VR 204192 (Vereinssatzung)